Artikel V.
(1) Der Übergang und die Benützung der Wagen und Lademittel, die allfällige Ersatzbeistellung sowie das etwaige Umsteigen von Reisenden und die Umladung von Gütern sind durch besondere Vereinbarungen zwischen den beiden Bahnverwaltungen zu regeln.
(2) Im Falle des Umsteigens oder der Umladung sind die zuständigen italienischen Organe zu verständigen, die dabei auch die österreichischen Interessen wahren werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Gesetzesnummer
10011258
Dokumentnummer
NOR12145189
alte Dokumentnummer
N9194941596L
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