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Artikel 5 Luftverkehrsabkommen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1948

Artikel 5

Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeits- sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zum Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung zu versagen.

Schlagworte

Lufttüchtigkeitszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011257

Dokumentnummer

NOR40004634

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