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Artikel 3 Luftverkehrsabkommen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1948

Artikel 3

Betriebsrechte, die zu einem früheren Zeitpunkt von einem der vertragschließenden Teile einem an diesem Abkommen nicht teilnehmenden Staate oder einer Luftverkehrsunternehmung gewährt wurden, bleiben gemäß ihren Bestimmungen in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011257

Dokumentnummer

NOR40004632

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