Artikel 3
Betriebsrechte, die zu einem früheren Zeitpunkt von einem der vertragschließenden Teile einem an diesem Abkommen nicht teilnehmenden Staate oder einer Luftverkehrsunternehmung gewährt wurden, bleiben gemäß ihren Bestimmungen in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10011257
Dokumentnummer
NOR40004632
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