Artikel 1
Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teile Rechte in dem im Anhang dieses Abkommens angegebenen Ausmaß zum Zwecke der Errichtung der dortselbst beschriebenen (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10011257
Dokumentnummer
NOR40004630
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