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Artikel 1 Luftverkehrsabkommen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1948

Artikel 1

Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teile Rechte in dem im Anhang dieses Abkommens angegebenen Ausmaß zum Zwecke der Errichtung der dortselbst beschriebenen (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011257

Dokumentnummer

NOR40004630

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