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Artikel 7. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1949

Artikel 7.

Zum Transport von Waren verwendete Lastkraftwagen sind nur mit italienischer Begleitung zum erleichterten Durchgangsverkehr zugelassen, es sei denn, es handelt sich um Waren, die von der österreichischen Zollbehörde einzeln zollamtlich verschlossen sind oder um geschlossene Wagen, die sich zur zollamtlichen Verschließung eignen. In diesen Fällen können die Lastkraftwagen ohne Begleitung fahren, nachdem das italienische Zollamt den österreichischen zollamtlichen Verschlüssen seine eigenen Siegel beigesetzt hat.

Lastkraftwagen, die unter Begleitung fahren müssen, werden täglich in Kolonnen zusammengestellt, die an Werktagen um 9 Uhr und um 14 Uhr von den beiden Grenzstellen Brenner (Brennero) und Sillian (Passo Drava) abfahren werden. Die Begleiter können auf einem beliebigen Fahrzeug der Kolonne Platz nehmen. Auf jeden Fall muß für die Begleiter ein Platz auf dem ersten Kraftfahrzeug und ein Platz auf dem letzten Kraftfahrzeug an der Seite des Fahrers freigehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011256

Dokumentnummer

NOR40003705

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