vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1949

Artikel 10.

Zuwiderhandlungen gegen irgendeine der in den vorstehenden Artikeln festgelegten Bestimmungen können den sofortigen Ausschluß von der Durchfahrt und die Ungültigkeitserklärung der Durchfahrtsgenehmigung der Person oder der Personen nach sich ziehen, die sich der Zuwiderhandlung schuldig gemacht haben, unbeschadet der Anwendung polizeilicher, straf- oder zollgesetzlicher Maßnahmen. Der Ausschluß wird den zuständigen österreichischen Behörden mitgeteilt werden.

Die vorstehende Bestimmung schränkt das Recht der italienischen Regierung nicht ein, jene Maßnahmen und Straffolgen festzusetzen, welche mit dem vorliegenden Übereinkommen nicht in Widerspruch stehen und die für die Verkehrsdisziplin auf der Strecke für den erleichterten Durchgangsverkehr als notwendig erachtet werden sollten.

Die Grenzzoll- und die Grenzpolizeidienststellen der beiden Staaten werden sich zur Unterdrückung von Mißbräuchen, zu denen die Durchfahrtserleichterungen führen sollten, gegenseitig unterstützen, sowohl durch gegenseitige Mitteilung festgestellter Verstöße wie durch Zusammenarbeit zur Ausforschung und Bestrafung der Schuldigen und, nach Möglichkeit, zur Einbringlichmachung geschuldeter Gebühren.

Schlagworte

Grenzzolldienststelle

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011256

Dokumentnummer

NOR40003708

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte