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Artikel 1. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1949

Artikel 1.

Die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens beziehen sich auf den Straßendurchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen von Nordtirol nach Osttirol und umgekehrt ausschließlich auf der folgenden Strecke:

Wenn die obenerwähnte Verbindungsstraße für den Verkehr unterbrochen sein sollte, wird ein Abweichen von der Strecke, und zwar über die Staatsstraße Nr. 12 und 49 bis zu ihrer Vereinigung nördlich von Brixen (Bressanone) bewilligt.

Ein Abweichen von der vorstehend bezeichneten Strecke ist nicht gestattet. Die zur Durchfahrt zugelassenen Kraftfahrzeuge und Personen dürfen, Fälle höherer Gewalt und offenkundiger Notwendigkeit ausgenommen, weder halten noch die Fahrbahn verlassen.

Für die Durchfahrt vom Eintrittsgrenzposten bis zum Austrittsgrenzposten ist für Motorräder eine Höchstdauer von 4 Stunden, für Personenkraftwagen von 5 Stunden und für Autobusse sowie für Lastkraftwagen von 7 Stunden festgesetzt.

Sollte sich in Fällen höherer Gewalt ein längerer Aufenthalt, der eine Überschreitung der oben festgesetzten Höchstdauer für die Durchfahrt voraussehen läßt, als unvermeidlich ergeben, müssen die Beteiligten den Vorfall dem nächsten Straßenblockposten oder der nächsten Polizeistation melden.

Die Meldung und die Dauer des Aufenthaltes wird von den Polizeiorganen auf dem im Art. 5 erwähnten Durchgangsverzeichnis vermerkt.

Die Dauer des Aufenthaltes, der sich bis zur Fortsetzung der Fahrt tatsächlich als notwendig erwiesen hat, wird der für die Durchfahrt vorgesehenen Höchstdauer hinzugerechnet.

Im Falle von Schäden, deren rasche Behebung nicht durchführbar ist, veranlassen die italienischen Behörden auf Kosten des Fahrers und der Passagiere die Abschleppung zur nächsten Grenzübergangsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011256

Dokumentnummer

NOR40003699

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