Zweites Hauptstück.
Drittes Hauptstück.
§ 29.
Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 27 und § 28 wurden gemäß Art. VI des BGBl. Nr. 225/1956 aufgehoben. Die Hauptstücküberschriften wurden daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR40214066
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