vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.1956

Zweites Hauptstück.

Drittes Hauptstück.

§ 29.

Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 27 und § 28 wurden gemäß Art. VI des BGBl. Nr. 225/1956 aufgehoben. Die Hauptstücküberschriften wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR40214066

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)