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§ 24 WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

VII. Auflösung des Fonds.

VIII. Strafbestimmungen.

§ 24.

(1) Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden, insofern sie nicht einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 2 180 €, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft, bei erschwerenden Umständen kann Arreststrafe an Stelle oder neben der Geldstrafe verhängt werden.

(2) Wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht, insbesondere zu diesem Zwecke Leistungen verspricht oder sich versprechen läßt, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei mitwirkt, ist in gleicher Weise strafbar.

(3) Die verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds zu.

§ 23 wurde gemäß § 36 Wohnbauförderungsgesetz, BGBl. Nr. 280/1967, aufgehoben. Die Hauptstücküberschrift wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR40023071

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