§ 55
Nach der Schließung des Registerblattes hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 55
Nach der Schließung des Registerblattes hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)