§ 35
Abteilung III: Schiffshypotheken, Nießbrauch, Pfandrecht an Schiffsparten
(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
- 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2 und 3;
- 2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagrechter Strich zu ziehen;
- 3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags in Buchstaben; die Eintragung eines Pfandrechts an einer Schiffspart hat mit den durch Unterstreichung hervorzuhebenden Worten "Pfandrecht an der Schiffspart ...." zu beginnen und die Angabe der belasteten Schiffspart zu enthalten;
- 4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
- 5. in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des Nießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagrechter Strich zu ziehen;
- 6. in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, und zwar auch dann, wenn die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
- 7. in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des von der Löschung betroffenen Rechts;
- 8. in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte, bei Löschung einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart unter Angabe des gelöschten Betrags in Buchstaben;
wird nur ein Teil einer Schiffshypothek gelöscht, so ist ferner in Spalte 2 unter der bisherigen Betragsangabe dieser Teilbetrag in roten Ziffern und darunter in schwarzen Ziffern der verbleibende Betrag der Schiffshypothek zu vermerken.
(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931 ZPD.) gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen,
- a) wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,
- b) in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu unterschreiben.
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