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§ 88 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 88

(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Registergericht, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach § 25 den Eintragungsantrag gestellt hat.

(2) Das Registergericht und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.

(3) Im übrigen sind die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144858

alte Dokumentnummer

N9194041493L

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