§ 77
(1) Die Beschwerde kann bei dem Registergericht oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdevorschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Registergerichts oder des Beschwerdegerichts eingelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144847
alte Dokumentnummer
N9194041482L
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