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§ 77 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 77

(1) Die Beschwerde kann bei dem Registergericht oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdevorschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Registergerichts oder des Beschwerdegerichts eingelegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144847

alte Dokumentnummer

N9194041482L

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