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§ 75 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Sechster Abschnitt

Die Beschwerde

§ 75

(1) Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144845

alte Dokumentnummer

N9194041480L

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