Sechster Abschnitt
Die Beschwerde
§ 75
(1) Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144845
alte Dokumentnummer
N9194041480L
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