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§ 34 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 34

Soll die Übertragung oder die Belastung einer Forderung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffshypothek besteht, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungs- oder die Belastungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.

Schlagworte

Abtretungserklärung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144804

alte Dokumentnummer

N9194041439L

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