§ 32
Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers eines Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Reichsflagge berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144802
alte Dokumentnummer
N9194041437L
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