vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 24 § 2 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 2

Aufgebotsverfahren

(1) Das im Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vorgesehene Aufgebotsverfahren ist nach den folgenden Vorschriften und in den Reichsgauen der Ostmark nach den allgemeinen Anordnungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854 (RGBl. Nr. 208), im Reichsgau Sudetenland nach den Vorschriften des Gesetzes vom 19. Juni 1931 über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen (SdGuV. Nr. 100) durchzuführen.

(2) 1. Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots ist bei dem Amtsgericht zu stellen, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird. Antragsberechtigt ist im Fall des § 6, wer das Schiff seit zehn Jahren im Eigenbesitz hat; in den Fällen der §§ 13, 66, 67 der Eigentümer des Schiffs oder Schiffsbauwerks, im Fall des § 13 überdies, wer auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Im Fall des § 66 ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 58 eingetragen ist, und bei einer Gesamtschiffshypothek außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Schiffe oder Schiffsbauwerke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.

  1. 2. Auf Grund des Antrags erläßt das Gericht das Aufgebot. Dieses enthält
  1. a) die Bezeichnung des Antragstellers und des Schiffs oder Schiffsbauwerks,
  2. b) die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte binnen der Aufgebotsfrist anzumelden,
  3. c) die Bezeichnung der beim Unterbleiben der Anmeldung eintretenden Rechtsnachteile. Sie bestehen in den Fällen der §§ 6, 13, 66 in dem Ausschluß der nicht angemeldeten Rechte, im Fall des § 67 aber darin, daß der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem Schiff oder Schiffsbauwerk nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen kann und daß sein Recht auf diesen erlischt, wenn er sich nicht vor Ablauf von dreißig Jahren nach der Zustellung des den Ausschluß aussprechenden Beschlusses bei der Hinterlegungsstelle meldet.
  1. 3. Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen. Sie läuft vom Tag der ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger. Hängt im Fall des § 67 die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.
  2. 4. Das Aufgebot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt. Ist das Aufgebot im Fall des § 13 oder des § 66 nicht auf Antrag des Eigentümers erlassen worden, so ist es diesem von Amts wegen mitzuteilen.
  3. 5. Von den Anmeldungen ist der Antragsteller zu benachrichtigen. Auf sein Begehren ist das Verfahren einzustellen.
  4. 6. Wird durch eine Anmeldung das vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags behauptete Recht bestritten, so ist nach Beschaffenheit des Falls entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem die Ausschließung aussprechenden Beschluß das angemeldete Recht vorzubehalten. Eine Anmeldung gilt auch dann als rechtzeitig, wenn sie nach Ablauf der Aufgebotsfrist, aber vor Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses vorgenommen wird.
  5. 7. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist spricht das Gericht mit Beschluß aus, daß die angedrohten Rechtsnachteile eingetreten sind. Im Fall des § 67 kann der Beschluß erst dann erlassen werden, wenn der Schuldbetrag hinterlegt ist.
  6. 8. Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Das Gericht kann die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger anordnen.

(3) Der die Ausschließung aussprechende Beschluß kann vom Antragsteller wegen der darin enthaltenen Vorbehalte mit Rekurs angefochten werden.

(4) Von anderen Beteiligten kann der Beschluß beim Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht liegt, mit einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden, wenn

  1. 1. das Aufgebotsverfahren nicht zulässig war;
  2. 2. das Aufgebot nicht auf die im Abs. 2 Nr. 4 vorgeschriebene Art öffentlich bekanntgemacht ist;
  3. 3. die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht eingehalten wird;
  4. 4. der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
  5. 5. eine Forderung entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Nr. 6 im Beschluß nicht vorbehalten worden ist oder
  6. 6. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 gegen ein durch Urteil abgeschlossenes Verfahren die Wiederaufnahmeklage wegen einer strafbaren Handlung stattfindet.

(5) Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Kläger Kenntnis von dem die Ausschließung aussprechenden Beschluß erhalten hat. Beruht die Klage auf den im Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Anfechtungsgrund und war dieser dem Kläger an jenem Tag noch nicht bekannt, so beginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem der Kläger zur Kenntnis des Anfechtungsgrundes kommt. Im Fall des Abs. 4 Nr. 6 ist die Frist nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 534 Abs. 2 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 zu berechnen.

(6) Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erlaß des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses ist die Klage unstatthaft.

Zum Außerstreitgesetz siehe jetzt BGBl. I Nr. 111/2003.

Schlagworte

RGBl. Nr. 208/1854, SdGuV. Nr. 100/1931

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144933

alte Dokumentnummer

N9194041568L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte