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Art. 22 § 34 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

III. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken

§ 34

Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst bewilligt werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. Der Antrag auf Bewilligung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144918

alte Dokumentnummer

N9194041553L

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