§ 23
An die Stelle der im § 178 Abs. 1 der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Mitteilung hat der Richter die von den Schiffsgläubigern angemeldeten Forderungen und, falls Schiffshypotheken für zukünftige Forderungen oder einen Höchstbetrag im Schiffsregister eingetragen sind, die Beträge, mit denen diese Forderungen entstanden sind, bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144907
alte Dokumentnummer
N9194041542L
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