§ 21
(1) Im Versteigerungsedikt soll das Schiff nach dem Schiffsregister bezeichnet werden.
(2) Im Versteigerungsedikt sind die Schiffsgläubiger, deren Rechte aus dem Schiffsregister nicht ersichtlich sind, aufzufordern, diese spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung anzumelden, widrigenfalls diese Rechte im Fall eines Widerspruchs wegen mangelnder Deckung (§ 190 der Exekutionsordnung) nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Meistbots den übrigen Rechten nachgesetzt würden. Hat ein Schiffsgläubiger sein Recht innerhalb der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung des Versteigerungstermins beim Registergericht angemeldet, so gilt das Recht als beim Exekutionsgericht angemeldet. Das Registergericht hat solche Anmeldungen, sobald es von der Anberaumung des Versteigerungstermins Kenntnis erlangt, dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
(3) An die Stelle der im § 171 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Aufforderung tritt eine Mitteilung der Vorschriften des § 19 dieses Artikels.
(4) Die im § 172 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgeschriebene Aufforderung wird durch die Aufforderungen und Mitteilungen nach Abs. 2, 3 ersetzt.
(5) Das Versteigerungsedikt soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsfachblatt bekanntgemacht werden. Der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.
(6) Befindet sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffs in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts, so soll das Versteigerungsedikt auch in dem für Bekanntmachungen dieses Gerichtes bestimmten Blatt verlautbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144905
alte Dokumentnummer
N9194041540L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)