Fünfter Abschnitt
Schiffshypothek für Inhaber- und Orderpapiere, Höchstbetragsschiffshypothek
§ 72
(1) Zur Bestellung einer Schiffshypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Registergericht, daß er die Schiffshypothek bestelle, und die Eintragung in das Schiffsregister; § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht ist erst nach Verjährung der Forderung aus der Schuldverschreibung zulässig.
Schlagworte
Inhaberpapier
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011240
Dokumentnummer
NOR12145007
alte Dokumentnummer
N9194054353J
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