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§ 72 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Fünfter Abschnitt

Schiffshypothek für Inhaber- und Orderpapiere, Höchstbetragsschiffshypothek

§ 72

(1) Zur Bestellung einer Schiffshypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Registergericht, daß er die Schiffshypothek bestelle, und die Eintragung in das Schiffsregister; § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht ist erst nach Verjährung der Forderung aus der Schuldverschreibung zulässig.

Schlagworte

Inhaberpapier

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12145007

alte Dokumentnummer

N9194054353J

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