§ 4
(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör des Schiffs erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Schiff auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören.
(2) Erlangt der Erwerber durch die Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so sind die Vorschriften der §§ 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; für den guten Glauben des Erwerbers ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Erwerber den Besitz erlangt.
§ 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der §§ 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland geltenden Vorschriften zugunsten derer treten, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten. (dRGBl. I S 1609/1940, Art. 20 Z 1) Zum Besitz im Sinne des § 4 Abs. 2 genügt die bloße Sachherrschaft. (dRGBl. I S 1609/1940, Art. 20 Z 2)
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011240
Dokumentnummer
NOR12144939
alte Dokumentnummer
N9194054285J
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