Artikel 9.
Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Hohen vertragschließenden Teile beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Barcelona, den 20. April Eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
10011200
Dokumentnummer
NOR40040347
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