Artikel 6.
Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch 5 Mächte in Kraft, und zwar am 90. Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung 90 Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.
Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund der Friedensverträge zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift desselben.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
10011200
Dokumentnummer
NOR40040344
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