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Artikel 5. Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1924

Artikel 5.

Mitglieder des Völkerbundes, die das Übereinkommen bis zum 1. Dezember 1921 nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten.

Das gleiche gilt für diejenigen Staaten, die, ohne Mitglieder des Völkerbundes zu sein, auf Beschluß des Völkerbundsrats eine amtliche Mitteilung über das Übereinkommen erhalten.

Der Beitritt ist dem Generalsekretär des Völkerbundes bekanntzugeben, der alle beteiligten Mächte von dem Beitritt und dem Datum seiner Bekanntgabe benachrichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

10011200

Dokumentnummer

NOR40040343

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