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Artikel 3. Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1924

Artikel 3.

Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und kann bis zum 1. Dezember 1921 unterzeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

10011200

Dokumentnummer

NOR40040341

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