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Artikel 6. Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1924

Artikel 6.

Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Mächte in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung 90 Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitrittes.

Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund des Friedensvertrages zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10011199

Dokumentnummer

NOR40040320

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