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Artikel I. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

I. Allgemeines Donauregime.

Artikel I.

Die Schiffahrt auf der Donau ist auf dem ganzen schiffbaren Lauf des Stromes, das ist zwischen Ulm und dem Schwarzen Meere, sowie auf dem gesamten, in dem nachfolgenden Artikel näher bezeichneten internationalisierten Flußnetze, im Sinne der vollkommenen Gleichheit frei und allen Flaggen geöffnet, so daß kein Unterschied gemacht werden wird zum Nachteile der Staatsangehörigen, der Güter und der Flagge irgendeiner Macht, zwischen diesen und zwischen den Staatsangehörigen, den Gütern und der Flagge des Uferstaates selbst oder eines Staates, dessen Staatsangehörige, Güter und Flagge die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung genießen.

Diese Bestimmungen sind unter Vorbehalt der in den Artikeln XXII und XLIII des gegenwärtigen Übereinkommens getroffenen Vereinbarungen zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004562

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