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Artikel 18 Übereinkommen - Zusammenstoss von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 18

— Zusatzartikel.

In Abänderung des vorstehenden Artikels 16 wird vereinbart, daß die Bestimmung des Artikels 5 über die Haftung für einen Zusammenstoß, der durch Verschulden eines Zwangslotsen herbeigeführt wurde, erst dann in Kraft tritt, wenn die hohen vertragschließenden Teile ein Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Schiffseigentümer geschlossen haben.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Brüssel in einer einzigen Ausfertigung am 23. September 1910.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057620

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