Sechster Abschnitt.
Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hilfeleistung.
§ 92.
In bezug auf die Schadenersatzpflicht beim Zusammenstoße von Schiffen auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der §§ 734 bis 739 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Reeders der Schiffseigner tritt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144164
alte Dokumentnummer
N9189832724L
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