§ 85.
In bezug auf den Umfang und die Berechnung der für die große Haverei zu beanspruchenden Vergütungen und der für dieselbe zu leistenden Beiträge finden die auf die Seeschiffahrt bezüglichen Bestimmungen der §§ 709 bis 720, 722 bis 724 des Handelsgesetzbuches entsprechende Anwendung. Güter, welche sich zur Zeit des Havereifalles in einem Leichterfahrzeuge befunden haben (Handelsgesetzbuch § 718), sind jedoch nur unter der Voraussetzung beitragspflichtig, daß sie sich mit dem Schiffe in Gefahr befunden haben. Auch findet bei der Ermittlung des von der Ladung zu leistenden Beitrags (Handelsgesetzbuch § 719) ein Abzug des Zolles für gerettete Güter nur insoweit statt, als der Zoll noch nicht entrichtet ist.
Bei der Schadensberechnung bleiben die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche betreffen:
- 1. diejenigen Güter, über die weder ein Frachtbrief oder Ladeschein ausgestellt ist noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft gibt;
- 2. die Kostbarkeiten, Gelder und Wertpapiere, welche dem Frachtführer nicht bezeichnet sind.
- Die Ausnahme unter Nr. 1 gilt nicht für den Hafenverkehr.
Schlagworte
Havarie, Seeschifffahrt
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144157
alte Dokumentnummer
N9189832717L
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