§ 83.
Wird außer dem Falle des § 82, Nr. 5, das Schiff genötigt, die Reise zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegenzubleiben, so gehören die durch den Aufenthalt an diesem Orte entstehenden Kosten und Schäden nicht zur großen Haverei.
Schlagworte
Havarie
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144155
alte Dokumentnummer
N9189832715L
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