§ 8.
Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen, daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet sowie hinreichend bemannt ist, und daß die Schiffspapiere und Ladungsverzeichnisse an Bord sind.
Er hat für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und Löschen, für die gehörige Stauung der Ladung sowie dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht schwerer beladen wird, als die Tragfähigkeit desselben und die jeweiligen Wasserstandsverhältnisse es gestatten.
Wenn der Schiffer im Auslande die daselbst geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Für die Fahrtüchtigkeit des Schiffes bei Antritt der Reise haftet den im § 7, Abs. 2, bezeichneten Personen auch der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht.
Schlagworte
Polizeigesetz, Steuergesetz
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144080
alte Dokumentnummer
N9189832640L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)