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§ 70 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 70.

Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes ist trotz der Auflösung des Frachtvertrages der Schiffer verpflichtet, bei Abwesenheit der Beteiligten für das Beste der Ladung zu sorgen. Er ist im Falle der Dringlichkeit berechtigt und verpflichtet, auch ohne vorherigen Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Beteiligten mittels eines anderen Schiffes nach dem Ablieferungsorte befördern zu lassen oder die Auflagerung derselben zu bewirken. Von den getroffenen Maßregeln sind die Beteiligten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144142

alte Dokumentnummer

N9189832702L

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