Dritter Abschnitt.
Schiffsmannschaft.
§ 21.
Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer.
Die Schiffsmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.
Schlagworte
Schifffahrtsdienst
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144093
alte Dokumentnummer
N9189832653L
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