§ 16.
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an einem der im § 15, Abs. 1, bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffseigner nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unterschied des Ortes befugt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144088
alte Dokumentnummer
N9189832648L
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