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§ 128 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1940

§ 128.

Andere Schiffe als die im § 122 bezeichnete können zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet werden, wenn sie einem gewerblichen Betrieb dienen und wenn ihre Tragfähigkeit mehr als 10 Tonnen beträgt oder wenn sie eine eigene Triebkraft von wenigstens 50 effektiven Pferdestärken haben.

Zur Anmeldung ist der Eigentümer des Schiffes berechtigt und, wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind, jeder von ihnen selbständig. Auf die Anmeldung und die Eintragung finden die Vorschriften der §§ 124, 125 Anwendung.

Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen der nach Abs. 1 eingetragenen Schiffe sind zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden. §§ 126, 127 gelten entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144200

alte Dokumentnummer

N9189832760L

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