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§ 119 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1940

Neunter Abschnitt.

Schiffsregister.

§ 119.

(1) Bei den Amtsgerichten sind Schiffsregister zu führen.

(2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind. Er kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von diesen übertragen. Er trifft die näheren Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Beamten und über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144191

alte Dokumentnummer

N9189832751L

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