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§ 11 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 11.

Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Schiff vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegenbleiben muß, vor dem Amtsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugnisse zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144083

alte Dokumentnummer

N9189832643L

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