Erster Abschnitt.
Schiffseigner.
§ 1.
Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.
Schlagworte
Schifffahrt
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144073
alte Dokumentnummer
N9189832633L
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