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§ 47 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 47

§. 47.

(1) Bei der Verwendung des Einkommens, welches durch eine gerichtliche oder im Verwaltungswege verhängte Sequestration erzielt wird, sowie bei der Vertheilung des durch eine im Concurse oder zum Zwecke der Execution vorgenommene Veräußerung gelösten Preises haben den in einer Eisenbahneinlage eingetragenen Hypothekarforderungen diejenigen Forderungen voranzugehen, welche durch die für den ordentlichen Betrieb der als Hypothek dienenden bücherlichen Einheit erforderlichen Leistungen entstanden sind (Betriebsausauslagen)(Anm.: Richtig: Betriebsauslagen), oder welche solche Beträge zum Gegenstande haben, die aus Anlaß des gegenseitigen Verkehres der öffentlichen Communicationsanstalten für eine andere Anstalt dieser Art eingehoben, aber an dieselbe noch nicht abgeführt wurden (Abrechnungsschuldigkeiten).

(2) Diesen Forderungen gebührt aber ein Vorrang nur insoweit, als dieselben nicht früher als ein Jahr vor der Sequestration, oder der zwangsweisen Versteigerung, beziehungsweise vor der Eröffnung des Concurses entstanden sind.

(3) Der den Betriebsauslagen und den Abrechnungsschuldigkeiten eingeräumte Vorrang gebührt auch den in §. 39 bezeichneten Forderungen, insoweit als dieselben nicht bereits sichergestellt wurden.

(4) Den in den vorstehenden Bestimmungen bezeichneten Forderungen kömmt im Verhältnisse derselben zu einander der gleiche Rang zu.