G. Löschung einer Eisenbahneinlage.
§ 45
§. 45.
(1) Wird die eine bücherliche Einheit bildende Bahn aufgelassen, so ist auf Ansuchen des der Unternehmung beigegebenen Regierungscommissärs diese Verfügung an der Spitze der Einlage auf eine in die Augen fallende Weise anzumerken.
(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die Eintragung einer die ganze bücherliche Einheit betreffenden Last nicht mehr erwirkt werden kann.
(3) Sobald die Löschung der im Eigenthumsblatte eingetragenen Beschränkungen, sowie der in der ersten Abtheilung des Lastenblattes eingetragenen Lasten erfolgt, ist die Einlage als erloschen zu bezeichnen. Gleichzeitig sind die Grundstücke, welche die bücherliche Einheit gebildet haben, sofern für diejenigen Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke gelegen sind, Grundbücher, beziehungsweise Verfachbücher bestehen, von Amtswegen mit allen auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Eintragungen und den dazu gehörigen Theilen der Urkundensammlung und der übrigen Acten in die der örtlichen Lage entsprechenden Grundbücher, beziehungsweise Verfachbücher zu übertragen.
(4) Die Löschung der Eisenbahneinlage, sowie die Uebertragung der Grundstücke in Grundbücher, beziehungsweise in Verfachbücher, ist durch ein Edict kundzumachen, welches bei dem Gerichtshofe, in dessen Eisenbahnbuch die Eisenbahneinlage eingetragen war, sowie bei denjenigen Gerichten, denen nunmehr die Realgerichtsbarkeit über die einzelnen Grundstücke zusteht, anzuschlagen und durch einmalige Einschaltung in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung des Landes, beziehungsweise der Länder, in welchen die erwähnten Gerichte ihren Sitz haben, zu verlautbaren ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)