§ 23
§. 23.
(1) Dingliche Rechte, die erst an dem Tage, am welchem das Edict bei dem die Erhebungen leitenden Bezirksgerichte angeschlagen wird, aber nach diesem Tage an den in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Grundstücke gegen die Besitzvorgänger der Unternehmung erworben werden, bleiben bei der Aufnahme dieser Grundstücke in das Eisenbahnbuch unberücksichtigt.
(2) Diese dinglichen Rechte äußern ihre Wirkungen nur für den Fall und insoweit, als die Aufnahme dieser Grundstücke in das Eisenbahnbuch unterbleibt.
(3) In dem Edicte ist hierauf insbesondere aufmerksam zu machen und der Tag, an welchem das Edict angeschlagen wird, anzugeben.
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