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§ 6 FMG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Verpackung

§ 6.

(1) Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40224906

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