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§ 9 TGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Bezugsberechtigter

§ 9.

Die zu leistende Entschädigung erhält – sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist – derjenige, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes beziehungsweise der Vernichtung befand. Mit dieser Zahlung ist jeder dieses Tier oder diesen Gegenstand betreffende, gegen den Bund auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehende Entschädigungsanspruch erloschen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR12143627

alte Dokumentnummer

N8199961214L