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§ 72 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Übergangsbestimmung

§ 72.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 kann abweichend von § 19 Abs. 2 auch nur 1% des in den Anlage 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege angeleitet und vermittelt werden, sofern das weitere Prozent durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und vermittelt wird.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143526

alte Dokumentnummer

N8199959974L

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