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§ 71 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Anzeige des ersten Ausbildungsjahres

§ 71.

Im Fall der erstmaligen Durchführung einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) dem Landeshauptmann vom Direktor unverzüglich anzuzeigen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143525

alte Dokumentnummer

N8199959973L

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