Fachkräfte
§ 7.
- 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 2. Ärzte oder
- 3. sonstige qualifizierte Angehörige von Gesundheits-, Sozial- oder anderen einschlägigen Berufen,
- die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Anleitung der und Aufsicht über die Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung und
- 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Gesundheitsberuf, Sozialberuf
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143461
alte Dokumentnummer
N8199959909L
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