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§ 61 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 61.

(1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 60 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.

(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Wenn

  1. 1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ oder
  2. 2. ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“

(4) Nostrifikanten können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.

(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die in Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143515

alte Dokumentnummer

N8199959963L

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